Elif Dikkaya

Menschenrechte

1. Begriff der Menschenrechte

Was bedeutet der Begriff „Menschenrechte“ und was sind Menschenrechte eigentlich?

Jeder redet darüber, und viele wissen augenscheinlich, wo Menschenrechte gefährdet und verletzt werden – aber was sind Menschenrechte eigentlich?

Nun, Menschenrechte stellen die fundamentalen Rechte dar, die jeder Mensch besitzt, weil er ein Mensch ist. Sie stehen ihm also kraft seines Menschseins zu. Sie sind Rechte, die er haben muss, um das Leben eines Menschen führen zu können, ein Leben, das eines Menschen würdig ist.

Der Gedanke der gleichen Würde eines jeden menschlichen Seins ist die Grundlage der Menschenrechte. Die Menschenrechte bilden einen Komplex von sog. zivilen und politischen Rechten einerseits, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten andererseits. Hinzukommen heutzutage auch die sog. Solidaritätsrechte.

Diese verschiedenen Gruppen von Menschenrechten werden auch in „Generationen“ eingeteilt, die gut veranschaulichen, dass Menschenrechte nicht statisch sind, sondern einen dynamischen Prozess darstellen:

Die politischen und bürgerlichen Rechte bilden die 1. Generation, die für viele – auch nach allgemeinem Verständnis – den eigentlichen „klassischen“ Kern der Menschenrechte bilden. Hierunter fallen das Recht auf Leben, der Gleichheitsgrundsatz, Gleichberechtigung, Recht auf Sicherheit, Schutz der Religionsfreiheit, des Eigentums, Garantie eines rechtsstaatliches Gerichtsverfahren, die Wahl-, Meinungs- und Pressefreiheit.

Hier steht der Mensch als Individuum im Vordergrund und es geht vor allem um seinen Schutz vor Übergriffen des Staates, wie bspw. Folter, Sklaverei und willkürliche Festnahme.

Unter die 2. Generation fallen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, wie das Recht auf angemessenen Lebensstandard, Recht auf soziale Sicherheit (Sozialversicherung), das Recht auf Bildung, Schutz der Familie, Mutterschaftsschutz, Recht auf Arbeit, auf Gesundheit und das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben.

Hier steht der Staat als Verpflichteter im Vordergrund, weil er erhebliche Mittel bereitstellen muss, um die Durchsetzung dieser Rechte zu garantieren. Sie werden daher auch als „positive Rechte“ bezeichnet, weil positive - im Sinne von aktiven - Maßnahmen seitens des Staates erforderlich sind.

Bereits diese 2. Generation von Menschenrechten ist nicht unumstritten. Es gibt Vertreter in Wissenschaft und Politik, die die Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit dieser Menschenrechtsgruppe zu der 1. Generation der Freiheitsrechte ablehnen. Zu beachten ist aber, dass durch diese Meinung das Prinzip der Unteilbarkeit der Menschenrechte umgangen wird. Es darf kein doppelter Standard zugelassen werden, weil er die Menschenrechte pervertieren würde.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch diese positiven Rechte unabdingbar mit dem Menschsein verbunden sind. Wie bei den Freiheitsrechten setzt auch die Durchsetzung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte zunächst voraus, dass der Staat bestimmte Ein-/Übergriffe unterlässt. Und auch bei den Freiheitsrechten muss der Staat Mittel zur Verfügung stellen, um ihre Umsetzung zu garantieren. Das Recht auf eine faire Gerichtsverhandlung bspw. kann nicht ohne aktive Maßnahmen des Staates in Form von Aufbau und Erhaltung eines unabhängigen Justizsystems gewährleistet werden.

Des weiteren kann ebenso wenig wie Folter die Armut als Schicksal gelten, das hingenommen werden muss. Folter wird weltweit ebenso wenig als kulturell begründet und akzeptiert. Genauso wie Folter haben Hunger und Armut nämlich letztlich politische Ursachen. Und die Missachtung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte wirkt sich langfristig auf die Stabilität einer Gesellschaft ebenso verheerend aus wie die brutale Unterdrückung bürgerlicher und politischer Rechte.

Kommen wir nun zur 3. Generation; diese umfasst die sog, Kollektivrechte; sie geht über das Individuum hinaus und stellt die internationale Gemeinschaft und Völker in den Vordergrund. Hier finden sich Rechte wie das Recht auf Selbstbestimmung, das Recht auf Entwicklung, auf Kommunikation, das Recht auf Umwelt (also auch den Schutz der Umwelt), das Recht auf Frieden und das Recht auf Eigentum am gemeinsamen Stammgut der Menschheit wieder.

Diese noch relativ junge Generation versucht, gewisse Werte von globalem Charakter (Frieden, Entwicklung, Umwelt etc.) zu schützen, die auf einer nationalen Stufe allein nicht bewahrt werden können. Die 3. Generation ist immer noch in der Anfangsphase ihrer Entwicklung. Auch ist die Intensität ihrer Förderung sehr unterschiedlich. Die sog. Nördlichen Länder - Deutschland miteingeschlossen - hatten beispielsweise 1986 in der UNO gegen die damals mühsam ausgehandelte „Erklärung zum Recht auf Entwicklung“ gestimmt, weil sie einen daraus hergeleiteten Anspruch der Dritte-Welt-Regierungen auf Entwicklungshilfe, Handelskonzessionen und Schuldenerlass ablehnten. Einige Jahre später signalisierte die damals neue Clinton-Regierung aber die Anerkennung - definierte sie aber als Individualrecht und Anspruch des einzelnen Bürgers gegenüber dem Staat und nicht als Anspruch, den Staaten anderen Staaten gegenüber geltend machen können.

Auf regionalem Gebiet hat die afrikanische Banjul-Charta der Menschen- und Völkerrechte von 1981 aber nichtsdestotrotz besser als anderswo die Formulierung der 3. Generation erarbeitet und präzisiert.

2. Überblick: Historische Entwicklung der Menschenrechte

Die Menschenrechte entsprechen einem bestimmten Stand in der Gesellschaft. Bevor sie in einem juristischen Text festgeschrieben werden, kündigen sie sich in der Form von sozialen Bewegungen und historischen Spannungen an.

Die englische „Magna Carta Libertatum“ von 1215 stellt hierzu das wohl berühmteste Beispiel dar. Diese mittelalterlichen Freiheitsbriefe wurden von weltlichen und geistlichen Feudalherren dem König Johann abgetrotzt, als dieser nach seinem unglücklichen Krieg gegen Philipp II. in eine bedrängte Lage geraten war.

Am bekanntesten ist der Art.39 dieser Carta geworden: „Kein freier Mann soll verhaftet oder eingekerkert oder um seinen Besitz gebracht oder gerichtet oder verbannt oder sonst in irgendeiner Weise zugrunde gerichtet werden. Und wir werden nicht gegen ihn vorgehen oder gegen ihn vorgehen lassen, es sei denn aufgrund eines gesetzlichen Urteils von Standesgenossen und gemäß dem Gesetze des Landes.“

„Freie“ waren damals aber nur die Freisassen, nicht auch die große Masse der einfachen Bevölkerung! Erst in späteren Jahrhunderten wurde der Begriff des „freien Mannes“ in einem weiteren Sinne interpretiert und auf alle Engländer angewandt. So formulierte die „Habeas Corpus“ - Akte von 1679 die Garantie gegen willkürliche Verhaftungen in unmissverständlicher Weise und es wurde verbrieft, dass jeder Gefangene auf Verlangen binnen 3 Tagen persönlich dem Lordkanzler/Lord-Großsiegelbewahrer oder dem Gericht vorzuführen sei und dass ihm dort die wahren Gründe seiner Gefangennahme zu bescheinigen seien.

Die Annahme von Menschenrechten fand im europäischen Raum ihren wesentlichen Ursprung in der Naturrechtslehre. In ihr wurzelt der Gedanke, dass den Menschen ursprüngliche Rechte zukämen, die der Staat nicht völlig ausmerzen dürfe. Der berühmte Vertreter des Naturrechts, der englische Philosoph John Locke ging im 17. Jahrhundert vor dem Hintergrund des englischen Bürgerkrieges und der Glorious Revolution von der Hypothese eines Naturzustandes der Menschen aus. Es handele sich um einen Zustand völliger Freiheit und Gleichheit. Aus dem Bedürfnis des Schutzes von Leben, Freiheit und Eigentum der Einzelnen werde die Gesellschaft gegründet. Sie entstehe durch freiwilligen Zusammenschluss. Die Staatsgewalt sei also die Gesamtheit der Befugnisse, welche die Einzelnen der Gemeinschaft übertragen, damit diese sie schütze. Der Einzelne könne der Gesellschaft daher aber auch nicht die Verfügung über solche Güter einräumen, über die er selber nicht verfügen kann. Denn die Staatsgewalt könne nicht größer sein als die Gewalt, welche die Einzelnen von Natur aus hatten, bevor sie in die Gesellschaft eintraten, und die sie zugunsten der Gemeinschaft aufgaben. Niemand kann einem anderen eine größere Gewalt übertragen, als er über sich selbst besitzt, und niemand hat eine absolute, willkürliche Gewalt über sich oder einen anderen, sein eigenes Leben zu vernichten oder das Leben und das Eigentum eines anderen zu nehmen. Hier findet sich also der Gedanke der Menschenrechte, als angeborene und unveräußerliche Rechte eines Jeden, aufgrund seines Menschseins, wieder.

Die Weiterentwicklung dieser Denkweisen führten schließlich zu der „Bill of Rights“ von 1689, die umfassende Rechtsgarantien für die Einzelnen enthielt - übrigens auch das Recht, Bittschriften an den König zu richten! Eine Garantie, die heute als Petitionsrecht in die modernen Verfassungen eingegangen ist und von dem auch wir hier auf dem Frauenseminar Gebrauch machen werden!

In Nordamerika war die „Bill of Rights of Virginia“ von 1776 vorbildlich, die umfassende Gleichheits- und Freiheitsgebote enthielt und der Menschenrechtserklärungen anderer Unionsstaaten folgten.

Im revolutionären Frankreich bedeutete die Verfassung derartiger Grundrechtskataloge einen einschneidenden Wandel. Durch die „Bill of Rights of Virginia“ angeregt, stellte Lafayette in der französischen Constituante den Antrag, ebenfalls eine Erklärung der Menschenrechte zu erlassen. Das Ergebnis nach heftigen Debatten war schließlich die „Déclaration des droits de l’homme et du citoyen“ von 1789.

In Deutschland beginnt die Geschichte der verbrieften Grundrechte im Revolutionsjahr 1848. Die in der Frankfurter Paulskirche tagende deutsche Nationalversammlung verabschiedete eine „Erklärung der Grundrechte des deutschen Volkes“, die in die Verfassung von 1849 aufgenommen wurde. Allerdings wurde die Paulskirchenverfassung bekannterweise nie rechtswirksam.

Die Bismarcksche Reichsverfassung von 1871 enthielt keinen Grundrechtskatalog, mit der Begründung, dass sie in den Landesverfassungen bereits verbrieft seien. Erst die Weimarer Reichsverfassung von 1919 setzte zum ersten Mal für das gesamte deutsche Reich ausdrücklich einen Katalog von Grundrechten in Kraft, wobei man an die Grundrechtsbestimmungen der Paulskirchenverfassung anknüpfte.

Unter der NS-Diktatur wurde die Weimarer Verfassung zwar nicht formell aufgehoben, aber vehement durchbrochen. Die Nürnberger Rassengesetze sind ein Schlag ins Gesicht gegen die Menschenrechte par excellence.

Aber wie sah es eigentlich in Afrika aus? Auch in der traditionellen afrikanischen Gesellschaft waren die Menschenrechte und deren Schutz wohl bekannt. Dabei verstand sich der einzelne Mensch - im Gegensatz zur europäischen Gesellschaft - nicht als ein von gesellschaftlichen Zusammenhängen losgelöstes Individuum, sondern sein Menschsein realisierte sich aus der existentiellen Verbindung mit seiner Großfamilie und seinem Volk. Nicht nur Eltern und direkte Vorfahren waren Bestandteil, sondern auch diejenigen, die durch Abstammung und Blutsbande mit ihm eine existentielle Gemeinschaft bildeten, die weit über die Lebenden hinausging. Der Einzelne genoss den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft, sofern er sich nicht außerhalb des gemeinschaftlichen Lebenszusammenhangs stellte.

Das traditionelle afrikanische Recht war demzufolge in erster Linie auf die Erhaltung der bestehenden Gesellschaft ausgerichtet und basierte auf kollektivistischen Vorstellungen. Hier treten also die „klassischen“ westlichen Grundrechte als Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber dem Gemeinwesen bzw. dem Staat zurück zugunsten von sozialen Rechten und Pflichten, die das Leben des Einzelnen in der Gemeinschaft regelten.

Beispiele, die verdeutlichen, dass das traditionelle afrikanische Recht viele Werte beinhaltet, die dem modernen Begriff der Menschenrechte entsprechen, gibt es viele; hier nur einige zur Verdeutlichung:

Die Redefreiheit war anerkannt, und es gab zahlreiche öffentliche und private Institutionen, die dem einzelnen ermöglichten, seine Meinung zu äußern und Einfluss auf die Politik des Gemeinwesens auszuüben.

Das Recht auf Bildung war geschützt; es gehörte zur Pflicht der Gemeinschaft, aus jedem Kind ein wertvolles und fähiges Mitglied der Gemeinschaft zu machen. Erziehung und Bildung waren nicht nur Aufgabe der Eltern, sondern gleichzeitig auch der Großeltern, Geschwister, Onkel und Tanten, Freunde usw. Jeder wirkte bei der Erziehung in irgendeiner Form mit.

Die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit war in der Praxis für den einzelnen gegeben. Die Afrikaner fanden sich in Gruppierungen jeglicher Art wieder. Es gab Arbeitsvereinigungen und kulturelle Vereinigungen, okkulte Vereinigungen und auch solche, die der Zerstreuung und dem Spiel dienten.

Als geheiligter Grundsatz galt die Freiheit, sich von einem Gebiet in das andere begeben zu können. Dieser Grundsatz wurde nur durch eventuelle Reisegefahren eingeschränkt. Die legendäre Gastfreundschaft der Afrikaner ist hierfür nur ein weiteres Zeichen.

Außerdem ist die Zuneigung, die einem Gast zuteil wurde, ein Beweis für die Anerkennung der fundamentalen Rechte des Menschen als solchen und unabhängig von der sozialen Gruppe, der er angehörte. Sie veranschaulicht zudem ein erstes Anzeichen des Völkerrechts, denn die Respektierung eines Fremden bedeutet gleichzeitig die Respektierung der Entität, zu der er gehört.

Außerdem kannte man das Asylrecht für den Fremden. Die Geschichte Afrikas kann hierfür unzählige Beispiele liefern. Der Flüchtling wurde ganz einfach auf die gleiche Stufe gestellt wie der Einheimische. Er hatte das Recht, sich niederzulassen, ein Feld zu bearbeiten, eine Familie zu gründen. Auch gab es keine Vorbedingungen für das Verlassen und die Rückkehr in ein Land, wenn man sich zeitweise oder endgütig anderswo niederlassen wollte.

Die traditionelle afrikanische Gesellschaft ist also kollektivistisch und humanistisch. Von daher ist ihr ein Verständnis für die besondere Situation des Menschen und für alles, was ihn betrifft, vor allem seine Rechte, ein selbstverständliches Grundprinzip.

Die Maxime des afrikanischen Humanismus, den Menschen in seiner Gesamtheit zu sehen und ihn nicht zu zergliedern, bedeutet auch, die Menschenrechte nicht zu gliedern und einige auf Kosten anderer hervorzuheben. Das Prinzip der Unteilbarkeit der Menschenrechte spiegelt sich also auch hier wieder.

3. Ausblick

Kommen wir nun zurück zur heutigen Lage in Afrika. Ein Zitat des afrikanischen Juristen und ehemaligen Richters am Internationalen Gerichtshof in Den Haag, Kéba M’baye verdeutlicht, warum der afrikanische Humanismus, trotz seiner positiven Werte, heute in Afrika vielerorts nur noch geringen Einfluss hat:

„Die Kolonisation hat die Harmonie der traditionellen Gesellschaft zerstört und die gesellschaftlichen Beziehungen, die ihr zugrunde lagen, entmenschlicht, indem sie Zwangsarbeit und Sklavenhandel einführte und dem Afrikaner die natürlichen Rechte und Freiheiten des Menschen absprach.“

Die Banjul – „Charta der Rechte des Menschen und der Völker“ von 1981 hat Bemerkenswertes geleistet und ist seit 1986 in Kraft. Sie berücksichtigt weitgehend afrikanische Werte und trägt das Zeichen der kulturellen Identität Afrikas. Aber es bleibt die Besorgnis, vor allem unter afrikanischen Juristen, wie weit die Rechte, die sie proklamiert, auch zur Anwendung kommen können. Die bittere Realität in Afrika, dass Menschenrechte missachtet werden, bleibt bestehen.

Aber dennoch sind Kodifizierungen ein erster wichtiger Schritt weltweit, um gesellschaftliche und politische Akzeptanz der Menschenrechte langfristig zu schaffen. Sie ermöglichen, das Thema „Menschenrechte“ auf die Tagesordnung zu setzen und Staaten bzw. Regierungen in nachhaltiger Weise zur Rechenschaft zu ziehen.

Deshalb ist auch die Verankerung der Grundrechte in der kongolesischen Übergangsverfassung sehr zu begrüßen. Sie zeigt der Staatengemeinschaft nicht nur ein offizielles Bekenntnis zu den Menschenrechten, sondern signalisiert auch, wo sich die D.R. Kongo längerfristig selbst sehen möchte.


Quellen:

P. Bungarten und U. Koczy, Handbuch der Menschenrechtsarbeit, Verlag J.H.W. Dietz, Bonn 1996.

E.-R. Mbaya, Die Universalität der Menschenrechte - ein Erlebnisbericht mit Martin Kriele, Beitrag zur Festschrift für Martin Kriele, Universität Köln, Köln 1997.

Ders., Der afrikanische Humanismus, Beitrag zum „Erstes Bremer Afro-Romania Kolloquium, 26. – 28.10.1995.

R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 13. Aufl., Verlag C.H.Beck, München.